Rechtliches


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2.1 Rechtsgrundlagen - Kranführer


Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (DGUV R 100 - 500 Kapitel 2.8 und DGUV G 309 - 003) bestimmt:
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.


Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.
DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:
Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.




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DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.

Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau) oder an einem Kranführerlehrgang nach den "Grundsätzen für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (DGUV R 100 - 500 Kapitel 2.8 und DGUV G 309 - 003) mit Erfolg teilgenommen haben. Siehe auch VDI 2194 "Auswahl und Ausbildung von Kranführern".





2.2 Voraussetzungen
2.2.1 Der Unternehmer hat nur solche Personen auszuwählen und zu unterweisen, die die in Abschnitt 2.1 genannten Voraussetzungen erfüllen. 2.2.2 Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden.

2.2.3 Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

- das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
- die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

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Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Ausbildung eines Staplerfahrers


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Ausbildung und Prüfung der Staplerfahrer werden in der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV V 1 + 68 und DGUV G 308 - 001) "Flurförderzeuge", von der Berufsgenossenschaft gefordert.

Darin heißt es:
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

• mindestens 18 Jahre alt sind,
• für diese Tätigkeit geeignet und
  ausgebildet sind und
• ihre Befähigung nachgewiesen haben.


Der Fahrauftrag muss schriftlich erteilt werden.




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Fahrer von Gabelstaplern sind für diese Tätigkeit z. B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach den "Grundsätzen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern" (ZH 1/554) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.

Ausbildung umfaßt auch die Unterweisung in die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereiches.

Die Ausbildung und der Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrer ist nach der Richtlinie BGG 925 durchzuführen.




Wichtig:
Gestattet oder veranlasst ein Verantwortlicher die Bedienung eines Staplers durch eine ungeeignete Person - also jemand, der weder ausgebildet, noch in seinen Fähigkeiten geprüft wurde - so erfüllt sich der im Ordnungswidrigkeiten Gesetz (OWiG) formulierte Begriff der "vorwerfbaren Handlung" bzw. "schuldhaften Tat" nach dem Strafgesetzbuch (StGB).

Bei einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft und die betriebliche Versicherung die Zahlung verweigern (§ 640 RVO).

Zusätzlich kann eine Geldbuße bis zu € 10.000,00 verhängt werden (siehe § 710 RVO, § 17 OWiG, § 9 OWiG).

Außerdem dürfen die straf- und zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten nicht außer Acht gelassen werden, zumal Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt werden können - § 222 und § 230 StGB (Fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung) und § 823 BGB


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Rechtliche Grundlagen
(Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen)


Verlader, Halter und Fahrer
verantwortlich für

verkehrssichere Ladung
   (§ 22 STVO, § 412 HGB, § 823, 831 BGB)

geeignete Fahrzeuge
   (§ 30 und § 31 STVO)

Ladung ist verkehrssicher zu verstauen
   (§ 22 STVO, § 23 STVO)

Wer ist in der Verantwortung?
Verlader, Fahrzeughalter und Fahrer. Verlader ist derjenige, der selbst oder für Dritte Güter versendet. Halter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Fahrer ist die Person, die ein Fahrzeug bewusst lenkt oder steuert. Alle sind in der Verantwortung, keiner kann sich herausreden. Die oben aufgeführten Gesetze regeln im Einzelnen die Anwendung.

Pflichten von Verlader, Halter und Fahrer
§ 22 StVO besagt: Die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung swoei Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder




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plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In der UVV § 37 (4) steht, dass Ladung gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen zu sichern ist.

§ 412 HGB: Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. § 823 BGB definiert die Ladungssicherung auf der Straße. Im § 831 BGB finden sich die Haftungsdefinitionen.

§30 StVO regelt die Anforderungen an die Beschaffenheit der Fahrzeuge, § 31 StVO legt fest, dass die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge bei Halter und Fahrer liegt. Die Fahrzeuge müssen betriebssicher sein,





das heißt technisch einwandfrei und alle für den Einsatzzweck notwendigen Ladungssicherungsmittel müssen vorhanden sein. Zudem muss das Fahrzeug verkehrssicher sein, dazu gehört auch, dass der Fahrzeugführer in der Lage sein muss, die Ladung ausreichend zu sichern ( § 30 + § 31). Er muss also entsprechend ausgebildet werden.

Bekomme ich als Verlader auch Punkte bei einer Kontrolle oder einem Unfall? Ist mein Verlademeister als Vorgesetzter auch bei einer Bestrafung mit von der Partie?

Wenn bei der Kontrolle oder bei der Unfallaufnahme mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wird, kann der sogenannte "Leiter der Ladearbeiten", also der Verantwortliche für die Verladung,
ein Bußgeld und 3 Punkte in Flensburg bekommen. Wurde bei dem Verkehrsunfall eine Person verletzt oder gar getötet, erhält der "Leiter der Ladearbeiten" eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder wegen fahrlässiger Tötung. Ist im Unternehmen keine Person als "Leiter der Ladearbeiten" benannt, so geht die Verantwortlichkeit unter Umständen bis zur Unternehmensleitung.

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